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Eilverordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen

Röderland, den 22. 11. 2016

Vorschriften des Bundes haben für alle Geflügelhalter bundesweit Gültigkeit

 

Auf Grund der gehäuften Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln und in Hausgeflügelbeständen in mehreren Bundesländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Wirkung vom 21. November 2016 eine Eilverordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen erlassen.

 

Diese Vorschriften haben für alle Geflügelhalter (auch Kleinsthaltungen) bundesweit Gültigkeit.

 

Der Tierhalter eines Bestandes

 

  • bis 100 Stück Geflügel hat im Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere
  • mit 100 bis 1.000 Stück Geflügel hat zusätzlich je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier des Bestandes

 

zu erfassen. (§ 3 der Verordnung)

 

Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass

 

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugtes Betreten oder Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. (§ 4 der Verordnung)

 

Die Verordnung gilt bis zum 20. Mai 2017.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, folgende allgemeine Verhaltensmaßregeln zu beachten:

 

  • Jeder Halter von Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Puten, Fasane, Wachteln u.a.) hat seine Geflügelhaltung beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft anzuzeigen (unabhängig von der Meldung bei der Tierseuchenkasse!), sofern dies noch nicht erfolgt ist.
  • Die Fütterung von Geflügel muss so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zu den Futter- und Tränkstellen haben.
  • Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden; das bedeutet, dass Enten und Gänse nicht auf freien Teichen, Bächen oder anderen Gewässern schwimmen oder davon trinken dürfen.
  • Jäger, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, dürfen keinen Kontakt zu Geflügelbeständen haben.
  • Plötzliche Erkrankungen oder gehäufte Verendungen im Geflügelbestand sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft zu melden.
  • Tot aufgefundene Greifvögel oder Wasserwildgeflügel (Wildenten, -gänse, Schwäne usw.) sind ebenfalls zu melden.
 

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