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Auslegung - "Bekanntmachung des Beschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Pferdekoppel mit Nutzung für reitpädagogische Angebote Saathain“"

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Röderland hat mit Beschluss (Beschluss-Nr. 058/2024) vom 05.02.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Pferdekoppel mit Nutzung für reitpädagogische Angebote Saathain“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs lässt sich im Wesentlichen wie folgt beschreiben: Das Plangebiet liegt am Südrand des Ortsteils Saathain. Er hat eine nördliche Ausdehnung von ca. 115 m und eine westliche Ausdehnung von ca. 88 m. Es handelt sich um einen unbeplanten Außenbereich angrenzend an die Gemeinde Saathain. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans (B-Plans) wird begrenzt, im Norden durch die Reichenhainer Straße, im Osten über den Arm der Großen Röder zur „Saathainer Mühle“ bis zur Baumschule und Ponyschule, im Süden durch Gras- und Weideland im Westen durch den Umfluter Saathain und Gras- und Weideland. Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs sind im nachstehenden Kartenausschnitt (Abbildung ohne Maßstab) dargestellt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394), bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung dazu in der Gemeinde Röderland, Fachbereich I – Bürgerdienste, Bauen, Kommunalservice, Am Markt 1, 04932 Röderland, 1. Etage, Zimmer Bauamtsleiter, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Die Dienststunden sind:
Montag          09:00 – 11:00 Uhr
Dienstag        09:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag    13:00 – 15:00 Uhr
Freitag           09:00 – 11:00 Uhr    

 

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden der Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

 

Internetseite der Gemeinde Röderland (www.gemeinde-roederland.de) dort unter:
Rathaus > Bekanntmachungen > Bauleitplanung > Röderland
Ein Zugriff ist auch über die nachfolgende direkte Internetadresse möglich: 
https://www.gemeinde-roederland.de/bauleitplanung/liste

 

Internetportal des Landes:
Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg Zugriff unter: https://www.uvp-verbund.de/bb

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:

 

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a beachtlich sind.“

 

Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan ein in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneter Vermögensnachteil eingetreten ist. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Röderland, den 11.02.2025


Markus Terne
Bürgermeister


Auslegungstyp:
"Laufende Planungsverfahren"

Dateien

PDF-Download Begründung (910 kB)
PDF-Download Umweltbericht (1077 kB)
PDF-Download FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung (663 kB)
PDF-Download Planzeichnung und textliche Festsetzungen (1137 kB)
PDF-Download Vorhaben- und Erschließungsplan (1628 kB)
PDF-Download Zusammenfassende Erklärung (1002 kB)
JPG-Download Geltungsbereich (20 kB)

Ansprechpartner

Herr Candy Ach
Am Markt 1
Röderland
Telefon (03533) 4838-13
Telefax (03533) 4838-34
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