Auslegung - "Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freiflächenanlage – OT Wainsdorf”, südliches Teilgebiet"
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Röderland hat mit Beschluss (Beschluss-Nr. 056/2024) vom 11.12.2024 den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage – OT Wainsdorf”, südliches Teilgebiet, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs lässt sich im Wesentlichen wie folgt beschreiben: Nördlich schließt sich an den Geltungsbereich ein öffentlich zugänglicher und benutzbarer Weg an. Das Plangebiet wird im Osten durch die Bahntrasse sowie daran anschließend den Ortsteil Wainsdorf und in westlicher Richtung durch Waldflächen begrenzt. Südlich des Geltungsbereichs verläuft die Landstraße L59 (Am Tunnel). Quer durch die nördliche Hälfte des Geltungsbereichs verläuft zudem eine 110-kV-Mittelspannungs-Freileitung. Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs sind im nachstehenden Kartenausschnitt (Abbildung ohne Maßstab) dargestellt.
Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394), bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung dazu in der Gemeinde Röderland, Fachbereich I – Bürgerdienste, Bauen, Kommunalservice, Am Markt 1, 04932 Röderland, 1. Etage, Zimmer des Fachbereichsleiter I, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Dienststunden sind:
Montag 09:00 – 11:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 11:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden der Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Internetseite der Gemeinde Röderland (www.gemeinde-roederland.de) dort unter:
Rathaus -> Bekanntmachungen -> Bauleitplanung -> Röderland
Ein Zugriff ist auch über die nachfolgende direkte Internetadresse möglich:
https://www.gemeinde-roederland.de/bauleitplanung/liste
Internetportal des Landes:
Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg Zugriff unter: https://www.uvp-verbund.de/bb
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a beachtlich sind.“
Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan ein in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneter Vermögensnachteil eingetreten ist. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Röderland, den 20.12.2024
Markus Terne
Bürgermeister
Auslegungstyp:
"Laufende Planungsverfahren"
Dateien
Ansprechpartner
Am Markt 1
Röderland


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