neue Eindämmungsverordnung für Brandenburg

Röderland, den 15. 12. 2020

Das Land Brandenburg hat die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg erlassen. Sie gilt vom Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 und enthält wichtige Regelungen zum neuen Lockdown sowie für die Weihnachtsfeiertage und Silvester.

 

Die wichtigsten Punke zusammengefasst:

 

 

  1. Die bestehenden Beschränkungen (z. B. Schließung Gaststätten und Kultureinrichtungen, Kontaktbeschränkung auf fünf Personen aus höchstens zwei Haushalte, wobei davon Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind) gelten weiterhin und vorerst bis 10. Januar 2021.
     
  2.  Für die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember bis 26. Dezember gilt, dass sich ein Haushalt unabhängig seiner eigenen Personenzahl mit maximal weiteren vier Personen treffen kann. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden dabei nicht mitgezählt. Damit soll gesichert werden, dass größere Familien nicht auseinandergerissen werden. Dringend wird daran appelliert, vor den Weihnachtstreffen Kontakte deutlich zu verringern („Schutzwoche“).
     
  3. Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum.
     
  4. Landesweites An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr über die 5-er Begrenzung hinaus. Vorgesehen ist ein Feuerwerksverbot an publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist untersagt. Von Feuerwerken wird grundsätzlich dringend abgeraten.
     
  5. Der Einzel- und Großhandel sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr wird ab 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen.
    Ausgenommen davon sind: Lebensmittelhandel, Buch- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten.
     
  6. Körpernahe Dienstleistungen bleiben untersagt. Dies gilt auch für das Friseurhandwerk. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
     
  7. Zur Schule gilt: In der Woche vom 14.12 bis 18.12.2020 wird die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgesetzt. Es findet demnach weiterhin Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Im Rahmen des möglichen wird in dieser Zeit Digitalunterricht angeboten bzw. Aufgaben erteilt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen „geistige Entwicklung". In der Woche vom 4.1. bis 10.1.2021 erfolgt ausschließlich Distanzunterricht - außer bei den Abschlussklassen und Förderschulen. In dieser Zeit nach den Weihnachtsferien wird Notbetreuung gewährleistet.
     
  8. Die Kitas bleiben geöffnet. Die Kinder werden dort weiterhin betreut. Eltern, die dies ermöglich können, sollten ihre Kinder jedoch zu Hause betreuen.
     
  9. Home-Office soll großzügigen ermöglicht werden.
     
  10. Lieferung und Abholung von Speisen bleibt möglich, jedoch kein Verzehr vor Ort. Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit.
     
  11. Gottesdienste sind nur unter Einhaltung strenger Hygieneregeln möglich. Bei Bedarf ist ein Anmeldesystem zu gewährleisten.
     
  12. Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sind besondere Maßnahmen zu treffen. Notwendig werden regelmäßige Tests in kurzen Abständen und das Tragen von FFP-2-Masken.
     
  13. Dringend abgeraten wird vor nicht zwingend notwendigen Reisen im In- und Ausland. Bei Reisen in ausländische Risikogebiete gilt die Quarantänepflicht.

 

Genauere Informationen erhalten Sie direkt im unten stehenden Verordnungstext und dessen Bußgeldkatalog.

 

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