Notbetreuung in Schule und Hort ab 04.01.2021

Röderland, den 21. 12. 2020

Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. [...]

 

Die Schüler/innen der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren einschließlich des Zweiten Bildungswegs werden distant unterrichtet.

 

Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch, wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages.


An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).


Damit einhergehend wird ab dem 4. Januar 2021 die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.


Die Notfallbetreuung wird in beiden Einrichtungen für folgende anspruchsberechtigten Gruppen von Kindern organisiert:


Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.


Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

 

Anbei finden Sie den Antrag auf Notbetreuung, welchen Sie bitte ausgefüllt, durch den/die Arbeitgeber bestätigt und durch alle Personensorgeberechtigten unterschrieben bei der Gemeinde Röderland einreichen.

 

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