Kitas und Schulen öffnen wieder

Röderland, den 11. 05. 2021

Bekanntgabe nach dem Infektionsgesetz (IfSG)  und der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) 

 

Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am Mittwoch, 5. Mai 2021 151,2, am Donnerstag, 6. Mai 2021, 145,3. am Freitag, 7. Mai 2021 146,3, am Sonnabend, 8. Mai 2021 141,4 am Montag, 10. Mai 2021 143,4 und am  Dienstag, 11. Mai 2021 19,5.


Damit ist die für die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen und den Betrieb von Kindertagesstätten maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 165  am 10. Mai 2021 und die für die Öffnung von Ladengeschäften maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 150  am 11. Mai 2021 an jeweils fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten worden.

 

Damit gelten nunmehr folgende besondere Schutzmaßnahmen im Landkreis Elbe-Elster:

 

Ab 17. Mai 2021  gilt:

 

Der Unterricht an den Schulen findet im Wechsel von Distanz- und Präsenzuntericht (Wechselmodell) statt. Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sind weiter geöffnet (Präsenzunterricht). Die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren bleiben unberührt.

 

Zum Betreten der Schule zwecks Teilnahme am Präsenzunterricht ist ein Nachweis über einen negativen Corona-Test vorzulegen.

 

 

Die Kindertageseinrichtungen sowie die nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflegestätten sind wieder geöffnet. Mit Ausnahme von Kindern in der vorschulischen Kindertagesbetreuung ist vor Betreten der Einrichtungen ist ein Nachweis über einen negativen Corona-Test vorzulegen.

 

Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) ist untersagt, soweit die Kinder nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist eine Notbetreuung zu gewährleisten.

 

Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder pri-vate Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

Die gesamte Bekanntmachung finden Sie im beigefügten Dokument.