Tierseuchenallgemeinverfügung zur Vorbeugung vor der Einschleppung und der frühzeitigen Erkennung der Newcastle Disease (ND)
Röderland, den 08.05.2026
Anordnung präventiver Maßnahmen aufgrund einer Vielzahl von Ausbrüchen der Newcastle Disease
Seit Februar 2026 wurden in Geflügelhaltungen in Brandenburg eine Vielzahl von Ausbrüchen der Newcastle Krankheit (Newcastle Disease, ND) amtlich festgestellt. Durch die hohe Widerstandsfähigkeit und Infektiosität verursachte die Newcastle-Krankheit innerhalb kurzer Zeit einen sehr hohen Schaden.
Zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Geflügel- (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) und Taubenbestände ordnet der Landkreis Elbe-Elster folgende Maßnahmen an:
Verbot von Geflügelausstellungen und Veranstaltungen
Alle Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben (insbesondere Taubenauflässe) sind untersagt.
Vorbeugung und frühzeitige Erkennung der Newcastle-Krankheit
Alle Geflügelhaltungen ab einer Verlustrate innerhalb von 24 Stunden sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL), des Landkreises Elbe-Elster, sofort zu melden (Telefon: 03535/462681, E-Mail: ) und die betroffenen Tiere sind durch amtlich entnommene Proben virologisch auf die Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.
Anzeigepflicht und Impfpflicht Tierhalter haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Tauben oder Laufvögel), unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen, soweit noch nicht geschehen. Weiterhin weist das AVLL auf die bestehende Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit hin. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Bestandes sowie für gewerbliche Geflügelhaltungen als auch für private Hobbyhaltungen jeder Größe.
Biosicherheitsmaßnahmen
Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Bestand in Berührung kommen oder den Bestand betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten.
Aufzeichnungspflicht
Tierhalter haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen und dem Veterinäramt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
Tierkörperbeseitigung
Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten, gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 zu beseitigen.
Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Den kompletten Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie im Anhang.
Bild zur Meldung: Tierseuchenallgemeinverfügung zur Vorbeugung vor der Einschleppung und der frühzeitigen Erkennung der Newcastle Disease (ND)